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Neue Fassung der Satzung des Gewerbeverbandes Oberhaching e.V.

§ 1 Name, Definition und Sitz

1.) Der „Gewerbeverband Oberhaching e. V.“ (nachstehend Gewerbeverband) ist eine Vereinigung von Unternehmen aus Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen wie z.B. Ärzte, Architekten oder Rechtsanwälte etc.

2.) Der Gewerbeverband hat seinen Sitz in der Gemeinde Oberhaching und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nr. 8012 eingetragen. 

 

§ 2 Zweck

I. Zweck des Gewerbeverbandes ist

1.) die Unternehmen, Freiberufler und Selbstständigen als exponierte Träger des lokalen Wirtschaftslebens zusammenzufassen, sie in ihrer Stellung in Wirtschaft und Gemeinde zum Wohle der Gemeinschaft zu erhalten, zu schützen und zu stärken.

2.) die örtlichen Unternehmen und Selbständigen zu fördern, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen der Mitglieder zu vertreten

II. Der Gewerbeverband dient keinen Erwerbszwecken und vertritt grundsätzlich keine rein fachlichen Interessen. Er verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Gewerbeverbandes können werden

1.) Unternehmen, Selbständige und Freiberufliche mit Sitz in Oberhaching

2.) Eine Mitgliedsfirma kann mit maximal 2 Personen vertreten sein.

3.) Einzelpersonen als Ehrenmitglieder durch Beschluss der Generalversammlung.

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss, Insolvenz und Tod.

a) Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.

b) Die Streichung ist zulässig, wenn ein Mitglied mit seinem laufenden Beitrag mehr als 6 Monate im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach der zweiten Mahnung bezahlt.

c) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Generalversammlungsbeschlüsse oder den Sinn und Zweck des Gewerbeverbandes verstößt. Vorher ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes ruhen die Recht des  Mitgliedes. Der Ausschluss wird nach Bestätigung durch den Beirat rechtswirksam. Binnen 10 Tagen nach Zustellung der Bestätigung des Beirates kann Berufung zum Ehrengericht, das endgültig entscheidet, eingelegt werden.

3.) Ein Auseinandersetzungsanspruch am Gewerbeverbandsvermögen steht dem Ausscheidenden nicht zu

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Gewerbeverbandes, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, teilzunehmen.

2.) Das Mitglied soll den Gewerbeverband in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gewerbeverbandes zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Gewerbeverbandes, seiner Mitglieder und seinen Ideen schaden könnte.

3.) Eingaben an gemeindliche und staatliche Stellen und andere Organisationen, alle Maßnahmen, die wirtschafts- und sozialpolitische Belangen betreffen, müssen, wenn sie im Namen des Gewerbeverbandes erfolgen, über den Vorstand geleitet werden.

 

§ 6 Verbandsvermögen

1.) Zur Erfüllung der Verbandsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:

     a)    die Beiträge der Mitglieder

     b)    Zuwendungen, Spenden

     c)    Das Verbandsvermögen mit seinen Erträgen

     d)    Erträge aus Tochtergesellschaften

     e)    Erträge aus Projekten und Veranstaltungen

2.) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Generalversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

 

§ 7 Verbandsorgane

1.) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Gewerbeverbandes.

2.) Der Vorsitzende ruft die Generalversammlung alljährlich einmal ein. Die Mitglieder werden hierzu jeweils schriftlich mit Ort, Zeit und Tagesordnung und einer Frist von 2 Wochen eingeladen. Anträge zu den Tagesordnungspunkten sollen 7 Tage vor der Generalversammlung eingegangen sein.

3.) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen sowie an den Beschlussfassungen mit einer Stimme zu beteiligen.

4.) Zur Erörterung und Beschlussfassung kommen nur Tagesordnungspunkte. Ausnahmen kann die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen.

5.) Der Vorsitzende kann mit Zustimmung und muss auf Beschluss des Vorstandes oder des Beirates jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Er muss sie innerhalb 6 Wochen einberufen, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragt.

6.) Der Generalversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:

     a)    die Wahl der Vorstandsmitglieder

     b)    die Entlastung des Vorstandes

     c)    die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung

     d)    die Beitragsordnung

     e)    die Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder

     f)     die Wahl von mindestens einem Rechnungsprüfer und ggf. zwei Stellvertretern

     g)    die Wahl des Ehrengerichtes

     h)    die Verbandsauflösung

     k)    die Wahl der Beiräte

 

§ 8 Der Beirat

1.) Der Beirat setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen. Er berät gemeinsam mit dem Vorstand, sofern er nicht allein zu beschließen hat.

2.) Der Beirat berät den Vorstand und gibt Empfehlungen. 

 

§ 9 Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern:

     a)    dem Vorsitzenden

     b)    zwei stellvertretenden Vorsitzenden (optional)

     c)    dem Vorstand Kommunikation

     d)    dem Vorstand Finanzen

     e)    dem Vorstand Marketing

2.) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

3.) Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung, Insolvenz, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch den Beschluss der Generalversammlung.

4.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Bei Verhinderung ermächtigt der Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied als seinen Vertreter.

5.) Der Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

6.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Gewerbeverbandes im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung. Er entscheidet in allen Verbandsangelegenheiten, diie nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan durch die Satzung zugewiesen sind. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden mit einer Frist von 8 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

7.) Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften des Vorstandes, des Beirates und der Generalversammlung. Im Vorstand hat der Vorsitzende Stichentscheid.

8.) Ein stellvertretender Vorsitzender vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung.

9.) Der Vorstand Kommunikation ist für die Abfassung der Protokolle der Vorstandssitzungen, der Beiratssitzungen und der Generalversammlung verantwortlich. Sie sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

10.)Der Vorstand Finanzen ist verantwortlich für das gesamte Rechnungswesen. Er stellt zusammen mit dem Vorsitzenden den Haushaltsplan auf. Er hat der Generalversammlung Rechnungen zu legen.

11.)Der Vorstand Marketing ist für die Mitgliederwerbung, sowie die Außendarstellung des Gewerbeverbandes zuständig. Er koordiniert mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter die Großveranstaltungen des Gewerbeverbandes.

12.)Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann in der nächsten Generalversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit erfolgen.

 

§ 10 Verbandsausschüsse

1.)  Zu Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Generalversammlung, vom Vorstand oder dem Beirat eingerichtet werden.

2.)  Die Ausschüsse sind mit Zustimmung des Vorstandes berechtigt, Sachverständige zur Behandlung besonderer Fragen heranzuziehen.

 

§ 11 Das Ehrengericht

Das Ehrengericht besteht aus 5 Mitgliedern, die im Bedarfsfall im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung gewählt werden. Dem Ehrengericht darf kein Mitglied des Beirates oder des Vorstandes angehören. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Das Ehrengericht ist Berufungsinstanz beim Ausschlussverfahren. Es tritt als Schiedsrichter in allen Streitigkeiten zwischen Gewerbeverband und Mitgliedern zusammen.

 

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Gewerbeverbandes ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag auf Auflösung von mindestens 1/4 der Mitglieder gestellt, so ist eine, nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Generalversammlung einzuberufen. Der Beschluss der Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst werden. Sind in der ersten Generalversammlung nicht mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten, so ist binnen vier Wochen eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder gefasst werden kann.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

1.) Soweit durch die Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen finden durch Zurufe statt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitglieds sind sie schriftlich und geheim durchzuführen.

2.) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

3.) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

 
Deisenhofen, den 19. September 1988
Deisenhofen, den 02. März 2011
Oberhaching, den 25.02.2015
Oberhaching. den 12.02.2020

Satzung 12.02.2020.pdf

Beitragsordnung des Gewerbeverbandes Oberhaching e.V.

Gemäß § 7, 6. d. sowie § 6, 2. der Verbandssatzung am 25.02.2015 beschlossen durch die Generalversammlung

  1. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft erfolgt nach eigener freiwilliger Selbsteinschätzung:
    0 bis 5 Mitarbeiter € 80,00
    Über 5 bis 10 Mitarbeiter € 100,00
    Über 10 bis 20 Mitarbeiter € 120,00
    Über 20 Mitarbeiter € 200,00
  2. Der Jahresbeitrag wird bei bestehender Mitgliedschaft jeweils ab der ersten Woche eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) durch den Verband eingezogen.
  3. Bei Neueintritten wird der anteilige Jahresbeitrag in Monatsbruchteilen ab dem Folgemonat des Neueintritts durch den Verband eingezogen.
  4. Eine anteilige Erstattung von Jahresbeiträgen bei Beendigung bzw. Verlust der Mitgliedschaft vor Jahresablauf ist ausgeschlossen.
  5. Ist der Einzug des Jahresbeitrages oder des anteiligen Jahresbeitrages aus Gründen, die nicht auf Seiten des Verbandes liegen, nicht möglich, so ist der GVO berechtigt, eine Gebühr für zusätzlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 5,00 € von dem jeweiligen Mitglied zu verlangen.
  6. Diese Beitragsordnung gilt ab sofort und für vier Jahre.

Oberhaching, den 25.09.2015

gez. Christoph Müller-Brandt, 1. Vorsitzender